Statuten Verein "Romanshorner Lenz"
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein „Romanshorner Lenz“ besteht ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Romanshorn.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Veranstaltung eines jährlichen Frühlingsmarktes in Romanshorn.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a. Mitgliederbeiträge, welche jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden
b. Beiträge der Marktteilnehmenden
c. Unterstützungsbeiträge und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an das Vereinspräsidium oder automatisch durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages bis zum Ende des Vereinsjahres.
Der Ausschluss erfolgt, falls ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst oder diesen schädigt. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied vom Vorstand angehört werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
6. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni [1].
7. Organe des Vereins
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Revisionsstelle
8. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich bis spätestens vier Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a. Wahl
i. des Präsidiums
ii. der übrigen Vorstandsmitglieder
iii. der Rechnungsrevisoren
b. Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen
c. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
d. Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Vorstandsentschädigung
e. Änderung der Statuten
f. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand über das Budget des folgenden Vereinsjahres informiert.
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens zwei weiteren Personen (Kassier / Kassierin, Aktuar / Aktuarin). Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und ist für die Einberufung der Mitgliederversammlungen verantwortlich.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann eine Entschädigung erhalten, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
10. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer natürlichen oder juristischen Person.
11. Zeichnungsberechtigung
Präsident/in und Kassier/ Kassiererin sind auf dem Privatkonto einzeln, auf dem Sparkonto zu zweien zeichnungsberechtigt. Sie erteilen zu zweien Handlungsvollmachten.
12. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung Verein
Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
Die Auflösung von Gesetzes wegen erfolgt, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Organisationen in Romanshorn, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen. Fehlen diese, fällt das Vereinsvermögen an Romanshorner Vereine. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verteilung des Vereinsvermögens.
15. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2025 angenommen und gelten ab sofort. Sie ersetzen die Statuten aus dem Jahr 2018.
Romanshorn, 21. Oktober 2025
Andreas Karolin, Präsident Catherine Franz, Aktuarin
[1] Das Übergangsjahr 2025 / 2026 dauert somit vom 1. Oktober 2025 – 30. Juni 2026